Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Für den Umfang sämtlicher Lieferungen oder Leistungen der Firma Resun GmbH – nachfolgend auch Lieferant – an Dritte – nachfolgend auch Besteller – sind ausschließlich diese allgemeinen Lieferbedingungen maßgebend; entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers werden vom Lieferanten nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Die Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

3. Der Besteller ist vor der Bestellung verpflichtet, die Angaben des Lieferanten zum Inhalt und zum Umfang der jeweiligen Lieferung auch dann zu überprüfen, wenn der Lieferant ihn vor der Bestellung bei der Planung der Lieferung unterstützt. Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn die gewählten Konstruktionen, Komponenten etc. möglicherweise nicht geeignet, wirtschaftlich oder sonst ungünstig, falsch oder nachteilig sind.

4. Die Lieferung umfasst nicht Montage und Inbetriebnahme des Gegenstandes.

5. Der Lieferant ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Fotos und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

II. Preisliste/Preis, Vergütung, Zahlung, Aufrechnung und Abtretungsverbot
1. Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab unserem Sitz. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie zuzüglich Fahrtkosten, Spesen, Verpackung, Versand und ggf. Transportversicherungen.

2. Es sind die jeweils vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen. Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet.

3. Der Versand unserer Ware erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorausüberweisung. Der Kunde verpflichtet sich, den Preis für unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Sofern ausnahmsweise keine Vorkasse zu leisten ist, sind Zahlungen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

4. Wir akzeptieren ohne Vorliegen einer besonderen Vereinbarung nur unbare Zahlungen, d.h. Überweisungen auf unser in den Vertragsunterlagen angegebenes Bankkonto. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht, andernfalls lediglich zahlungshalber angenommen. Der Kunde hat die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu bezahlen. Diese sind sofort fällig. Für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest haften wir nicht, sofern uns hierbei nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

5. Dem Kunden wird gestattet, Dritte zur Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit anzuweisen. Leistet der Dritte so wie der Kunde uns gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, so nehmen wir die Leistung des Dritten als vertragsgemäße Leistung des Kunden an.

6. Der Kunde hat für den Fall des Zahlungsverzugs Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

7. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.

8. Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

9. Umstände, die nach Vertragsschluss eintreten und die Kalkulationsbasis in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördlichen Maßnahmen, Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten und Währungsschwankungen. Der auf dieser Grundlage angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht der Gewinnsteigerung.

10. Wenn uns nach Vertragsschluss ungünstige Informationen über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden zugehen, können wir – wenn nicht sowieso Vorauskasse zu leisten ist – die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft abhängig machen.

11. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.

III. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten.

2. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die Forderungen gegen Dritte hieraus tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfange an den Lieferanten ab. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Besteller zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Lieferant ist im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung des Bestellers berechtigt, dem Besteller den Einzug zu untersagen und den Besteller zu verpflichten, ihm unverzüglich nach der Mitteilung sämtliche Informationen und Unterlagen zu geben, die für den Einzug der Forderung durch den Lieferanten erforderlich sind, sowie dem Dritten die Abtretung unverzüglich nach der Mitteilung anzuzeigen.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferanten.

2. Der Besteller kann nur gegen solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Wenn eine Mängelrüge seitens des Bestellers geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur zurückgehalten werden, wenn über die Berechtigung des in der Mängelrüge geltend gemachten Mangels kein Zweifel besteht. Die Zahlungen dürfen in diesem Fall nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweils gerügten Mangel stehen.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Trotz der Vereinbarung einer bestimmten Lieferzeit oder einer fest bestimmten Lieferfrist handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft. Dies gilt auch im Falle eines Handelsgeschäftes.

2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder der Lieferfrist – nachfolgend insgesamt: Frist – nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

3. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den vorbenannten Gründen kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Verzögerungsschaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für die vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Abs. 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach
Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bleibt unberührt.

5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Leistungsort, Gefahrenübergang, Verpackungsverordnung
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ des Lieferanten. Die Versendung durch den Lieferanten erfolgt immer auf Verlangen des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Sendung wird auf Kosten des Bestellers vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

3. Transport- und Verkaufsverpackungen werden von dem Lieferanten nach Maßgabe der Verpackungsordnung (VerpackV) zurückgenommen. Für Warenlieferungen, bei denen Transportverpackungen gem. § 4 VerpackV anfallen, ist immer 76316 Malsch der Leistungsort. Bei Warenlieferungen bei denen Verkaufsverpackungen i. S. v. § 7 VerpackV anfallen, vereinbaren der Besteller und der Lieferant, dass der Lieferant die Verkaufsverpackungen an seinem Sitz in 76316 Malsch entgegennimmt und dass der Besteller die Kosten des Rücktransportes der Verkaufsverpackungen trägt.

VII. Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

2. Der Besteller hat die Gegenstände nach der Entgegennahme unverzüglich zu überprüfen und, soweit die Gegenstände Mängel aufweisen, den Lieferanten unverzüglich, d. h. spätestens am nächsten Werktag nach Entgegennahme, von den Mängeln zu unterrichten. Die Absendung der Anzeige ist zur Wahrung der Rügefrist nicht ausreichend.

VIII. Haftung für Mängel, Mängelanzeige
1. Der Besteller hat dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen, wenn sich nachfolgend Mängel an den Gegenständen zeigen. Die Anzeige hat spätestens am nächsten Werktag nach Feststellung des Mangels zu erfolgen.

2. Das Wahlrecht des Bestellers im Rahmen der Nacherfüllung ist dahingehend eingeschränkt, dass der Lieferant bei der ersten Nacherfüllung bestimmen kann, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll. Die Nachbesserung gilt erst nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen.

3. Verweigert der Besteller die Nacherfüllung, obwohl ihm diese zumutbar ist, sind die Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln ausgeschlossen.

4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 24 Monaten, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

5. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände umfasst nicht den Bestand gegen natürliche Abnutzungen, unsachgemäße Behandlungen vor und nach der Installation, unsachgemäße Installationsarbeiten, ungeeigneten Baugrund und außergewöhnliche chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse.

6. Führt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Mangelbeseitigungsarbeiten an dem Gegenstand durch, ist der Anspruch des Bestellers auf die Rechte des Bestellers bei Mängeln insoweit ausgeschlossen, als die Mangelhaftigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Änderungen, Instandsetzungs- oder Mangelbeseitigungsarbeiten steht.

7. Der Lieferant trägt nur die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Transportkosten für den Austausch vom Lieferanten gelieferter mangelhafter Gegenstände. Der Anspruch auf die Übernahme sämtlicher weiter gehenden Aufwendungen des Bestellers im Rahmen der Nacherfüllung, wie die Kosten für den Ein- und Ausbau, durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

IX. Lieferumfang
1. Die Lieferung sämtlicher Produkte durch den Lieferanten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Vorgaben des Bestellers. Die Überprüfung der konkreten Verwendung der von dem Lieferanten zu liefernden Produkte bei den Projekten des Bestellers ist weder im Einzelnen noch insgesamt Gegenstand der Lieferung und Leistung des Lieferanten.

2. Die von dem Lieferanten gelieferten Produkte dürfen nur bei Verwendung und Beachtung der jeweils gültigen Montageanleitung und der in dieser Montageanleitung angegebenen Vorschriften und Regelwerke (z. B. DIN 1055)
sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik eingebaut werden.

3. Der Lieferant legt die technische und elektronische Zusammensetzung der Photovoltaikanlage und deren Bestandteile
– insbesondere der Wechselrichter und Speicher – ausschließlich auf Basis der ihm vom Besteller übermittelten Daten mittels dem Lieferanten von den Herstellern der Bestandteile überlassenen Software fest. Der Lieferant prüft weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit dieser Daten noch die Berechnung. Der Besteller ist verpflichtet, die Auslegung der Photovoltaikanlage und deren Bestandteile für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

X. Abnahme eines Werks
1. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

2. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Als angemessene Frist werden 12 Werktage nach Fertigstellungsmeldung gesetzt.
Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

XI. Abwicklung von Garantien
Garantien des Herstellers oder sonstige gesonderte Gewährleistungs- oder Beschaffenheitserklärungen des Herstellers werden ausschließlich vom Hersteller und nicht vom Lieferanten selbst gegeben. Die Abwicklung sämtlicher Ansprüche aus der Garantie des Herstellers oder den Gewährleistungs- oder Beschaffenheitserklärungen des Herstellers betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Hersteller und nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Lieferanten.

XII. Schadensersatzansprüche
1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

XIII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Karlsruhe.

2. Es kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG zur Anwendung.

XIV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eines anderen Vertragsbestandteils unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages von der Unwirksamkeit Kenntnis gehabt hätten.

Resun GmbH I Durmersheimer Strasse 27 I 76316 Malsch I Deutschland I Germany Tel.: +49 7246 9459570 I Mail: info@resun.biz I Web: www.resun.biz
Geschäftsführer: Michael Ganz I Amtsgericht Mannheim I HRB 714896 I USt-IdNr.: DE284023059
Stand: 10 / 2021